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Jun
05
Posted (walchner) in Recht on Juni-5-2010

Ein Logistikvertrag kommt zwischen dem Absender und dem Frachtführer zustande und bedarf keiner speziellen Form. Die beiden Parteien müssen sich schlicht einig sein, wie bei dem Transport vorgegangen wird und welche Rechte und Pflichten für sie gelten. Der sogenannte Frachtbrief ist nicht zwingend erforderlich, denn es ist mittlerweile ausreichend, wenn ein Beförderungspapier mitgeführt wird, das die wichtigsten Angaben zur Fracht enthält. Wenn der Frachtführer einen Frachtbrief wünscht, dann ist der Absender aber dazu verpflichtet diesen auszustellen und das, wenn erbeten, sogar in dreifacher Ausfertigung. Wenn beide Parteien den Brief unterscheiben, dann gilt er quasi als Beweismittel über den äußerlich unversehrten Zustand des Gutes, die Anzahl der einzelnen Frachtstücke und deren Gewicht und Menge. Das Logistikrecht sieht vor, dass sowohl Absender als auch Frachtführer gewisse Pflichten übernehmen müssen.
Der Frachtführer muss sich beispielsweise bei unvorhersehbaren Ereignissen umgehend beim Absender melden und dann nach dessen Weisungen handeln. Ebenso ist er verpflichtet, sich an den zeitlichen Rahmen zu halten und die Fracht innerhalb eines bestimmten Zeitraums abzuliefern. Und ein Gefahrgut LKW muss entsprechend gekennzeichnet werden. Der Absender seinerseits muss sich an die vorgegebenen Be- und Entlade Zeiten halten, ein Gefahrgut vorher bei den Behörden zum Transport anmelden und den Frachtführer für seinen Dienst bezahlen.
Im Frachtrecht sind aber auch die Rechte des Frachtführers und des Empfängers verankert. So kann der Frachtführer das Pfandrecht geltend machen und ist berechtigt für seine Dienste Geld vom Absender zu verlangen. Der Empfänger seinerseits hat das Recht, die Ware in Empfang zu nehmen und gegebenenfalls die Möglichkeit der Schadenersatzforderungen geltend zu machen.
Die Haftung für die beförderte Fracht liegt während der gesamten Transportzeit bei der Person, die das Transportmittel führt und endet erst mit Übergabe an den Empfänger.