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Mai
28
Posted (Joschau) in Recht on Mai-28-2008

Am 1.1.2008 ist die Unterhaltsreform in Kraft getreten. Dadurch haben sich im Verhältnis zu früher im Unterhaltsrecht der gravierende Veränderungen ergeben. Diese Veränderungen betreffen insbesondere den nachehelichen Unterhalt.

Nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage diente nachehelicher Unterhalt vor allem dem Zweck, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten eine sogenannte Lebensstandardgarantie zu verschaffen. Hier hat mit der Unterhaltsreform ein grundlegender Paradigmenwechsel stattgefunden. Nunmehr soll der nacheheliche Unterhalt im wesentlichen nur noch die ehebedingten Nachteile ausgleichen, die einer der Ehegatten während der Ehe erlitten hat.

Solche ehebedingten Nachteile liegen insbesondere dann vor, wenn einer der Ehegatten beispielsweise durch die Erziehung gemeinsamer Kinder aus seinem ursprünglichen Beruf ausgestiegen ist und nach der Trennung oder Scheidung den Wiedereinstieg in diesen Beruf nicht geschafft hat. Hat aber der Ehegatte, der während der Ehe auf die Kinder aufgepasst hat und zu Hause geblieben ist, nach den Kinderbetreuungszeiten den Wiedereinstieg in seinen alten Beruf geschafft und ist dort jetzt wieder Vollzeit berufstätig, ist dies ein Indiz dafür, dass ehebedingte Nachteile gerade nicht mehr vorliegen. Nur wenn dieser Ehegatte trotzdem Gehaltseinbußen hat, kann noch von ehebedingten Nachteile gesprochen werden.

Wenn aber keine ehebedingten Nachteile mehr vorliegen sollten, kommt eine Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts in Betracht. Die Gerichte tendieren immer mehr dazu, nachehelichen Unterhalt bei Fehlen ehebedingter Nachteile auch bei längerer Ehedauer auf wenige Jahre zu befristen. So liegen inzwischen Urteile vor, wonach der nacheheliche Unterhalt trotz einer Ehedauer von mehr als 15 Jahren auf einen Zeitraum von drei Jahren nach der Scheidung befristet wurde.

Auch sogenannte “Altfälle”, also Unterhaltsentscheidungen aus der Zeit vor dem 1.1.2008, können anhand des neuen Rechts überprüft werden. Der geeignete Ansprechpartner hierfür ist ein Rechtsanwalt für Familienrecht, der die Erfolgsaussichten eine Abänderung prüfen kann.



 
Mai
23
Posted (Joschau) in Recht, Sonstiges on Mai-23-2008

Von einer Trennung und Scheidung sind immer wieder auch minderjährige Kinder betroffen. Wenn dies der Fall ist, sind von den Eltern insbesondere folgende Punkte zu regeln: das Sorgerecht für die Kinder, das Umgangsrecht und der Kindesunterhalt.In der Regel teilen sich die Eltern das gemeinsame Sorgerecht auch nach der Scheidung weiter. Das bedeutet, dass auch der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, in wesentlichen Entscheidungen, die den weiteren Lebenslauf des Kindes nachhaltig beeinflussen können, eingebunden bleibt. Wenn das gemeinsame Sorgerecht weiterbesteht, müssen die Eltern beispielsweise gemeinsam entscheiden, welche Schule das Kind zukünftig besucht, welche Berufsausbildung das Kind ergreift und wo das Kind zukünftig lebt. Alltägliche Dinge - wann geht das Kind ins Bett, welchen Verein besucht das Kind, etc. - entscheidet der Elternteil, bei dem die Kinder sich aufhalten.

Nur wenn die Eltern nicht in der Lage sind, gemeinsame Entscheidungen im Interesse des Kindeswohls zu treffen, kann ein Ehegatte die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich verlangen. Hier muss eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.

Das Umgangsrecht regelt, wann und wie häufig der Elternteil, bei dem die Kinder nicht regelmäßig leben, die Kinder sehen darf. Am häufigsten ist die Regelung anzutreffen, dass die Kinder diesen Elternteil an jedem zweiten Wochenende besuchen. Es spricht aber nichts dagegen, eine andere Regelung zu finden - wichtig ist, dass der Kontakt Kinder zu dem anderen Elternteil aufrechterhalten bleibt. Hier bietet es Jugendamt Beratung an, falls die Eltern sich nicht auf Anhieb einigen können.

Letztlich ist der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen. Der Kindesunterhalt ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes. Die Düsseldorfer Tabelle geht immer davon aus, dass der Unterhaltspflichtige drei Personen gegenüber unterhaltspflichtig ist. Sind mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, wird dem durch eine Herauf- oder Herabstufung Rechnung getragen. Bezieht der Elternteil, bei dem die Kinder leben, dass staatliche Kindergeld, kann der barunterhaltspflichtige Elternteil von den Betrag, der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt, das hälftige Kindergeld in Abzug bringen.