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Posted (bluemchen) in Allgemein on September-27-2010

Vor kurzem hat der Deutsche Bundestag neue Beschlüsse auf dem Gebiet des GmbH-Rechts festgehalten, dabei stand die Aufbereitung der GmbH Zugangsregeln vor allem im Vordergrund. Das Parlament entschloss sich neben einer Modernisierung des Mindeststammkapitals auch zu der Einführung einer gänzlich neuen Unternehmensform, der so genannten Mini GmbH, welche ebenfalls als 1 Euro GmbH bezeichnet wird. Die Mini GmbH unterscheidet sich lediglich in wenigen Fachbereichen wesentlich von der normalen GmbH: der besondere Unterschied liegt alleine in der Höhe des Nominalkapital. Im Falle der der Mini GmbH beträgt das Stammkapital nur einen Euro, sodass ebenfalls kapitalschwache Personen nicht auf eine selbstständige Arbeit verzichten müssen und ihre eigene Existenz errichten können. Bei der 1 Euro GmbH liegt außerdem die Sachlage vor, dass das Stammkapital lediglich in einer Geldanlage stattfinden kann. Sachkapital wird so, gegenteilig zur herkömmlichen GmbH außer Acht gelassen und im Eigenkapital der Unternehmung nicht berücksichtigt.
Als Folge sollte das Mini GmbH Gründungsset daher aus einem Stammkapital von wenigstens einem Euro bestehen.
Die Mini GmbH besteht nach Bundesdeutschem Recht als eigenständige Rechtspersönlichkeit und unterliegt dem GmbH-Gesetz. Daselbst die Mini GmbH ebenso eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt und dem hiesigen Unternehmensrecht und dessen Bestimmungen unterliegt, müssen die von der Mini GmbH in Kauf genommenen Schuldigkeiten aus dem privaten Gesellschaftsvermögen getilgt werden. Am meisten hervorhebenswert bei der 1 Euro GmbH ist, wie der Beschluss der Bundesregierung deutlich macht, dass ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns zur Seite gelegt werden muss, sodass das Stammkapital irgendwann dem einer herkömmlichen GmbH entspricht und eine Umfirmierung auf eine normale Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgen kann. Bei der Gründung einer derartigen Mini GmbH dürfen dem Beispiel zur Folge drei Anteilseigner partizipieren, welche verpflichtet sind der Satzung nachzugehen. Zudem sollen die Anteilseigner in der Inhaberliste, ebenso wie auch in der Geschäftsführerbestellung ggf. eingetragen werden.
Die Benennung der Anteilseigner, sowie des Geschäftsleiters geschieht durch einen Notar, der die Unterlagen notariell beurkundet.
Eine notarielle Beurkundung unterscheidet sich insofern von einer notariellen Beglaubigung, dass hier gleichermaßen der Inhalt der Unterlagen betrachtet wird und nicht ausschließlich die Unterschriften.


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