Die Einkunftsarten werden im § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes festgelegt. Das Einkommensteuergesetz unterscheidet sieben Einkunftsarten die einkommensteuerpflichtig sind. Steuerfreie Einnahmen werden nicht im Einkommensteuergesetz erfasst. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft stellen nach §§ 13 f. EStG alle Einkünfte dar, die durch die Nutzung des Grund- und Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren und die Verwertung der dadurch gewonnenen Erzeugnisse resultieren. Einkünfte aus Gewerbebetrieb stellen nach § 15 – 17 EStG die Einkünfte aus Handels- und Handwerksbetrieben im Rahmen der Umsetzung des Betriebskonzepts und Gewinnanteile von Gesellschaftern dar.
Hauptsächlich Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit werden im Sinne des § 18 EStG den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zugerechnet. Zu diesen zählen die selbstständige Berufstätigkeit von Anwälten, Ärzten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen. Demgegenüber stehen die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit denen nach § §19 f. EStG alle Einkünfte die ein Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis bezieht zugerechnet werden. Den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit werden auch Alters- und Invaliditätsbezüge zugerechnet die sich aus einem früheren Dienstverhältnis ergeben. Eine weitere Einkunftsart im Sinne des Einkommensgesetzes stellen die Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Diesen sind Zinseinnahmen aus Geldanlagen, Gewinnanteile an einer Gesellschaft und Dividendenzahlungen zuzuordnen. Besteuert werden die Kapitaleinkünfte pauschal mit 25% Kapitalertragssteuer wenn der Sparerpauschbetrag überschritten wird.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung stellen gem. § 21 EStG alle Einkünfte dar die aus der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken entstehen. Zu den sonstigen Einkünften zählen im Sinne der §§22f. EStG Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, Unterhaltsleistungen und diverse Renten.