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Posted (JG) in Unternehmen, Allgemein on August-5-2010

Das Darlehn ist ein schuldrechtlicher Vertrag bei dem einem Darlehnsnehmer von einem Darlehnsgeber Geld- oder Sachwerte für einen bestimmten Zeitraum zum Gebrauch überlassen werden. Für die Überlassung erhält der Darlehnsgeber einen vereinbarten Zins. Der Darlehnsnehmer kann innerhalb des Zeitraums der Überlassung frei über den Darlehnsgegenstand verfügen. Zu unterscheiden ist das entgeltliche und unentgeltliche Darlehn. Grundlage des entgeltlichen Darlehns ist ein wechselseitiger Vertrag und ein zweiseitig verpflichtender Vertrag beim unentgeltlichen Darlehn.

In Österreich stellt ein Darlehn im Gegensatz zu Deutschland keinen gegenseitigen Vertrag sondern einen Realakt dar. Dementsprechend wird in Österreich von einem Konsumentendarlehn und nicht von einem Verbraucherdarlehn gesprochen.
Gegenstand eines Sachdarlehns stellen nach § 607 BGB nur vertretbare Sachen dar, deren Eigentumsrecht für die Dauer des Darlehns an den Darlehnsnehmer abgetreten wird. Demzufolge ist es dem Darlehnsnehmer gestattet den Darlehnsgegenstand zu verbrauchen oder zu veräußern, solange er nach Beendigung des Darlehnsverhältnisses dem Darlehnsgeber eine vertretbare Sache gleicher Art und Güte zurückerstattet.

Geregelt ist ein Darlehnsverhältnis als Dauerschuldverhältnis, dem im Falle einer Zinspflicht des Darlehnsnehmers ein gegenseitiger Vertrag zugrunde liegt. Beim unentgeltlichen Darlehn existiert aufgrund dessen, dass die Rückerstattungspflicht nicht als Gegenleistung für den Empfang des Darlehns fungiert. Ist keine Darlehnslaufzeit bzw. kein Rückgewährungszeitpunkt definiert, ist das Darlehn mit einer 3-monatigenKündigungsfrist zu kündigen. Ist eine feste Darlehnslaufzeit definiert ist eine einseitige Kündigung nur im Rahmen gesetzlicher oder vereinbarter Fälle möglich. Das Darlehn stellt gerade nach einer Existenzgründung eine adequate Finanzierungsmöglichkeit zur mittel- bis langfristigen Umsetzung des Businessplans dar.


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