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Posted (Elizabeth Bournee) in Immobilien on Mai-12-2010

Wer sich für Baugebiete Ostwestfalen-Lippe interessiert, sollte sich zuerst einmal mit den Formalitäten für die Baugebiete Ostwestfalen-Lippe auseinander setzen, wenn er dort ein Haus errichten möchte. Schließlich gibt es für die Baugebiete Ostwestfalen-Lippe verschiedene Dinge zu beachten.

 Dies fängt mit der Baugenehmigung an. Denn nicht nur für die Errichtung, sondern auch für den Abbruch von Gebäuden, für die Nutzungsänderung (wie beispielsweise Umnutzung eines Geschäftes in eine Wohnung), die Änderung (beispielsweise Umbau) und andere baulichen Maßnahmen braucht man für die Baugebiete Ostwestfalen-Lippe normalerweise eine Baugenehmigung. Für einen reibungslosen Baugenehmigungsablauf ist ein vollständiger Bauantrag unabdingbar. Diesem Bauantrag müssen für die Baugebiete Ostwestfalen-Lippe erforderliche Unterlagen, die so genannten Bauvorlagen, beigefügt werden. Schriftlich muss der Bauantrag formuliert werden, dem die Unterlagen beigelegt werden müssen.

 Schließlich hängt es von Art und Umfang des Bauvorhabens beziehungsweise vom Genehmigungsverfahren ab, welche Unterlagen dem Bauantrag hinzugefügt werden müssen. Mit der Erstellung der Bauvorlagen muss ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser (beispielsweise Architekt) beauftragt werden. In dreifacher Ausfertigung müssen dann die Bauantragsunterlagen für die Baugebiete Ostwestfalen-Lippe bei der technischen Bauaufsicht eingereicht werden.

 Dazu gehören die Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277, der beglaubigte Flurkartenauszug, der Erhebungsbogen für die Baustatik (einfach), Bauzeichnungen (Maßstab 1: 1.000), zusätzliche Erläuterungen hinsichtlich der Nutzung je nach Vorgaben und planungsrechtlicher Lage (gegebenenfalls), Baubeschreibung auf amtlichem Vordruck, Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung, Lageplan (Maßstab 1:500) sowie natürlich das Antragsformular „Bauantrag“.

 Zusätzlich sind für die Baugebiete Ostwestfalen-Lippe Nachweis der Bauvorlagenberechnung des Architekten, begründeter Abweichungs- beziehungsweise Befreiungsantrag (gegebenenfalls) einzureichen. Außerdem sind gemäß Paragraph 68 Abs. 2 Bauordnung NRW die Nachweise zum Schallschutz, zum Wärmeschutz und zur Standsicherheit vorzulegen.


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