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Januar 27th, 2010 um 09:38

Wie sich Grundstückseigentümer des Haftungsrisikos bei Glätteunfällen entledigen können

» von Eminus in: Recht

Die Befreiung der an sein Grundstück angrenzenden Wege von Schnee und Glätte gehört zu den Verpflichtungen jedes Grundstückeigentümers – somit ist dieser auch haftbar im Falle von personenbezogenen Unfällen, die durch Glätte verursacht wurden. Die Uhrzeiten bis wann die Passierbarkeit und Verkehrssicherheit wieder hergestellt sein müssen, variieren teilweise zwischen den einzelnen Bundesländern und sind in der Straßenreinigungssatzung festgehalten. Wer sich unsicher ist, ob und wann eine Räumpflicht besteht, sollte sich am besten rechtzeitig erkundigen; dies gilt sowohl für Mieter (denen die Räumpflicht im Mietvertrag übertragen worden sein kann) als auch für die exakten Uhrzeiten, bis wann die Wege schnee- und eisfrei sein müssen. Kommt es nämlich innerhalb der Zeit, in der der Grundstückseigentümer oder Mieter zur Räumung verpflichtet ist, zu einem Unfall, kann dieser sich nicht darauf berufen, zum Zeitpunkt der unterlassenen Räumung abwesend oder krank gewesen zu sein.

Wer sich also nicht selbst um die Schneebeseitigung kümmern möchte, sollte die Räumpflicht rechtzeitig auf eine andere Person (z.B. Mieter) oder einen professionellen Winterdienst übertragen. Mit der Übertragung der Räumpflicht entledigt sich der Grundstückseigentümer gleichzeitig auch automatisch der Haftbarkeit bei etwaigen Unfällen und muss sich um schnee- und glättebezogene Verantwortlichkeiten und Probleme folglich keine Sorgen mehr machen. Wer einen zuverlässigen, gründlichen sowie flexiblen und zudem umweltfreundlichen Winterdienst Berlin sucht, kann sich zum Beispiel an den Winterdienst BEST wenden.

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