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Posted (tmaue) in Recht on Juli-21-2009


Viele Immobilienangebote werben mit einem schönen Garten, der dem Mieter zur Mitbenutzung nur Verfügung gestellt wird. Bei Mehrparteienhäusern haben in der Regel alle Mieter Anspruch auf den Garten und teilen sich die Gartenfläche untereinander auf. Abgegrenzte Gartenflächen stehen häufig auch einen Mieter allein zur Verfügung – etwa die kleine Gartenfläche vor der Souterrainwohnung.
Mieter in Mehrfamilienhäusern müssen beim Vertragsabschluss mit dem Vermieter jedoch beachten, dass die Gartennutzung im Mietvertrag geregelt wird. Bei einer Gartenmitbenutzung wird eine separate Klausel im Mietvertrag vereinbart. Anders schaut es bei Mietern eines Eigenheims aus, das meist über einen kleinen bis größeren Vorgarten oder Nutzgarten verfügt: der Garten wird bei einem Einfamilienhaus immer automatisch mit angemietet. Gehört der Garten zur Nutzfläche des Haus- oder Wohnungsbewohners, kann er bei entsprechenden Regelungen durch den oder die Mieter gepflegt werden. Mehr als Rasen mähen oder die Blumen gießen muss der Mieter jedoch nicht – er ist schließlich kein Gärtner. Alternativ zur Gartenpflege durch die oder den Mieter kann der Vermieter auch eine Firma mit der Gartenpflege beauftragen. Diese Kosten werden rechtmäßig auf die Nebenkosten umgelegt. Kinder dürfen in jedem zur Nutzung überlassenen Garten spielen und auch ein Platschbecken kann aufgestellt werden.
Trotz ausführlicher und eindeutiger Regelungen kommt es bezüglich der Gartennutzung oder in anderen Mietfragen immer wieder zu Streitigkeiten zwischen dem Mieter und Vermieter. Ist die Streitsituation dabei fest gefahren, hilft nur noch der Rechtsanwalt. Leipzig und andere Städte bieten ein gutes Netz an Fachanwälten für das Mietrecht. Auch die Rechtsanwältin in Leipzig für Mietfragen hilft bei Mietvertragsstreitigkeiten gern fachlich weiter.


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