Mai
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Posted (Joschau) in Recht on Mai-28-2008

Am 1.1.2008 ist die Unterhaltsreform in Kraft getreten. Dadurch haben sich im Verhältnis zu früher im Unterhaltsrecht der gravierende Veränderungen ergeben. Diese Veränderungen betreffen insbesondere den nachehelichen Unterhalt.

Nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage diente nachehelicher Unterhalt vor allem dem Zweck, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten eine sogenannte Lebensstandardgarantie zu verschaffen. Hier hat mit der Unterhaltsreform ein grundlegender Paradigmenwechsel stattgefunden. Nunmehr soll der nacheheliche Unterhalt im wesentlichen nur noch die ehebedingten Nachteile ausgleichen, die einer der Ehegatten während der Ehe erlitten hat.

Solche ehebedingten Nachteile liegen insbesondere dann vor, wenn einer der Ehegatten beispielsweise durch die Erziehung gemeinsamer Kinder aus seinem ursprünglichen Beruf ausgestiegen ist und nach der Trennung oder Scheidung den Wiedereinstieg in diesen Beruf nicht geschafft hat. Hat aber der Ehegatte, der während der Ehe auf die Kinder aufgepasst hat und zu Hause geblieben ist, nach den Kinderbetreuungszeiten den Wiedereinstieg in seinen alten Beruf geschafft und ist dort jetzt wieder Vollzeit berufstätig, ist dies ein Indiz dafür, dass ehebedingte Nachteile gerade nicht mehr vorliegen. Nur wenn dieser Ehegatte trotzdem Gehaltseinbußen hat, kann noch von ehebedingten Nachteile gesprochen werden.

Wenn aber keine ehebedingten Nachteile mehr vorliegen sollten, kommt eine Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts in Betracht. Die Gerichte tendieren immer mehr dazu, nachehelichen Unterhalt bei Fehlen ehebedingter Nachteile auch bei längerer Ehedauer auf wenige Jahre zu befristen. So liegen inzwischen Urteile vor, wonach der nacheheliche Unterhalt trotz einer Ehedauer von mehr als 15 Jahren auf einen Zeitraum von drei Jahren nach der Scheidung befristet wurde.

Auch sogenannte “Altfälle”, also Unterhaltsentscheidungen aus der Zeit vor dem 1.1.2008, können anhand des neuen Rechts überprüft werden. Der geeignete Ansprechpartner hierfür ist ein Rechtsanwalt für Familienrecht, der die Erfolgsaussichten eine Abänderung prüfen kann.


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