Von einer Trennung und Scheidung sind immer wieder auch minderjährige Kinder betroffen. Wenn dies der Fall ist, sind von den Eltern insbesondere folgende Punkte zu regeln: das Sorgerecht für die Kinder, das Umgangsrecht und der Kindesunterhalt.In der Regel teilen sich die Eltern das gemeinsame Sorgerecht auch nach der Scheidung weiter. Das bedeutet, dass auch der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, in wesentlichen Entscheidungen, die den weiteren Lebenslauf des Kindes nachhaltig beeinflussen können, eingebunden bleibt. Wenn das gemeinsame Sorgerecht weiterbesteht, müssen die Eltern beispielsweise gemeinsam entscheiden, welche Schule das Kind zukünftig besucht, welche Berufsausbildung das Kind ergreift und wo das Kind zukünftig lebt. Alltägliche Dinge - wann geht das Kind ins Bett, welchen Verein besucht das Kind, etc. - entscheidet der Elternteil, bei dem die Kinder sich aufhalten.
Nur wenn die Eltern nicht in der Lage sind, gemeinsame Entscheidungen im Interesse des Kindeswohls zu treffen, kann ein Ehegatte die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich verlangen. Hier muss eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.
Das Umgangsrecht regelt, wann und wie häufig der Elternteil, bei dem die Kinder nicht regelmäßig leben, die Kinder sehen darf. Am häufigsten ist die Regelung anzutreffen, dass die Kinder diesen Elternteil an jedem zweiten Wochenende besuchen. Es spricht aber nichts dagegen, eine andere Regelung zu finden - wichtig ist, dass der Kontakt Kinder zu dem anderen Elternteil aufrechterhalten bleibt. Hier bietet es Jugendamt Beratung an, falls die Eltern sich nicht auf Anhieb einigen können.
Letztlich ist der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen. Der Kindesunterhalt ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes. Die Düsseldorfer Tabelle geht immer davon aus, dass der Unterhaltspflichtige drei Personen gegenüber unterhaltspflichtig ist. Sind mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, wird dem durch eine Herauf- oder Herabstufung Rechnung getragen. Bezieht der Elternteil, bei dem die Kinder leben, dass staatliche Kindergeld, kann der barunterhaltspflichtige Elternteil von den Betrag, der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt, das hälftige Kindergeld in Abzug bringen.