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Posted (schmuckelster) in Immobilien on März-20-2008

Der Immobilienmarkt in Deutschland ist zuständig für die Vermarktung von Immobilien. Zu den Immobilien zählen Wohnungen und Häuser, sowie Gründstücke. In Deutschland ist es dabei so, dass Immobilien als “unbewegliches Rechtsgut” angesehen werden.

Mittels Immobilien kann ein Mensch sein Grundbedürfnis nach Wohnen und einem gewissen Maß an Sicherheit befriedigen. Bevor es in der Regel zu der Veräußerung eines Grundstücks, eines Hauses, oder einer Wohnung kommt, werden diese Immobilien erst einmal bewertet. Früher sprach man von der so genannten Güterabschätzung. Die Grundstücks- und Immobilienbewertung ist dabei in Deutschland ein Verfahren, das durch Rechtsvorschriften geregelt ist. Ermittelt wird bei der Grundstücks- und Immobilienbewertung durch eine fundierte betriebswirtschaftliche, juristische und letztlich auch bautechnische Sachkenntnis ein Verkehrswert, der dem Marktwert der Immobilien entspricht.

Neben dem Zweck der Wertermittlung wegen eines möglichen Verkaufs der Wohnungen und Immobilien kann eine derartige Bewertung von Immobilien auch vorgenommen werden im Rahmen einer bevorstehenden Zwangsversteigerung, oder aber für den Fall einer geplanten Beleihung, aber natürlich auch rein nur zum Zweck der Bilanzierung, oder aber Besteuerung. Auch ist es unter Umständen erforderlich, eine Grundstücks- und Immobilienbewertung vornehmen zu lassen wegen der so genannten Einheitswert-Feststellung nach §§ 19 ff BewG, oder aber für die Grundbesitzwert-Feststellung nach §§ 138 ff BewG, letztlich aber auch unter Umständen für die Bestimmung von einem Versicherungswert.

Durchgeführt wird eine Bewertung von Immobilien durch qualifizierte Sachverständige, die entweder über eine wissenschaftliche Universitäts- oder Fachhochschulausbildung in Architektur, bzw. Bauingenieurwesen, oder im Vermessungsingenieurwesen, aber auch in Betriebswirtschaftslehre, Bau- oder Immobilienökonomie, bzw. Stadtplanung, oder Geographie besitzen. Es ist dabei jedoch auch so, dass auch ein Gutachterausschuss Verkehrsgutachten erstattet – Grundlage hierfür ist § 193 BauGB. Nach des § 194 BauGB können dabei verschiedene anerkannte Wertermittlungsverfahren verwendet werden, wie zum Beispiel das Vergleichswertverfahren, oder aber das Ertragswertverfahren, wie auch das Sachwertverfahren.

Diese drei Verfahren sind dabei in Deutschland durch die Wertermittlungsverordnung (WertV) normiert. Sie werden in der gängigen Gerichtspraxis angewendet.


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